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   VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 146/15   

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VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 146/15 (https://dejure.org/2018,36633)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24.10.2018 - 5 K 146/15 (https://dejure.org/2018,36633)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 5 K 146/15 (https://dejure.org/2018,36633)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 146/15
    Im Übrigen verweist der Beklagte unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 30. Juni 2017 - 7 C 4.15 - und vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16 - auf tabellarische Übersichten, die die aktuellen gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen und Sammelmengen auflisten (insbesondere Bl. 419 bis 424).

    Zwar kommt es insoweit - da es sich bei der Untersagungsverfügung gemäß Ziffer 1 des Bescheids um eine dauerhafte Versagung handelt und damit um einen Dauerverwaltungsakt - nicht (mehr) auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dieses Klageverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 20 B 15.313), weshalb die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellsten Erhebungszahlen zugrunde zu legen sind.

    Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind die in § 17 Abs. 3 S. 5 KrWG angeführten Kriterien heranzuziehen, wobei auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen gewerblichen Sammlers abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4/15).

    (3) Zwar ist die in § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 KrWG niedergelegte Vermutung, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung insbesondere dann anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder dessen beauftragter Dritter eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, bei unionskonformer Auslegung widerleglich, weshalb trotz des Bestehens eines nicht im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 4 KrWG leistungsfähigeren Systems ein Zugriff des gewerblichen Sammlers denkbar ist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 mit ausführlicher Begründung).

    Ob es daran entgegen der in § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG vorausgesetzten Regel fehlt, bemisst sich in erster Linie nach den Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge (insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15).

    Bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers ist dessen Sammlung nicht isoliert, sondern nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15).

    Auch die gemeinnützigen Sammlungen sind dabei jeweils einzustellen, da diese vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen beauftragten Dritten als systembedingt zwar hinzunehmen sind, deren Zugriff aber in die weitere Bewertung einfließen kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15).

    Eine Schwelle zwischen zehn und fünfzehn Prozent wird der bei Altkleidersammlungen erforderlichen Betrachtungen gerecht (ausführlich BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15).

    Aufgrund der oben genannten Grundsätze sind private und gemeinnützige Sammlungen entsprechend den nachvollziehbaren und richtigen Berechnungen des Beklagten (Bl. 419 und 420 GA) mit 148, 4 Mg im Jahr 2017 zu beachten; in dieser Menge enthalten ist die von der Klägerin angezeigte Sammlung mit 25 Mg. Gemeinnützige Sammlungen sind dabei ebenfalls mitbeachtet (hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15).

    Denn die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgers ist offenbar auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten und bei der Bewertung ist maßgeblich auf die Veränderung des Sammelsystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch den Marktzutritt weiterer privater Sammler abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - und Urteil vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16).

  • BVerwG, 11.07.2017 - 7 C 35.15

    Abfall; Alttextilien; Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 146/15
    Die faktische Entledigung indiziert hier den Entledigungswillen (vgl. zu § 3 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31.97; insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 7 C 35/15).

    Ein Verbot des ordnungsrechtlichen Einschreitens nach Ablauf der Frist geht mit der Regelung nicht einher (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 7 C 35/15; a. A. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 80. Lieferung Mai 2016, § 18 KrWG Rn. 41).

    Es ist danach auch keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids, ob und inwieweit der Beklagte berechtigt war, selbst nach Ablauf der den Entsorgungsträgern gesetzten zweimonatigen Stellungnahmefristen gemäß § 18 Abs. 4 KrWG etwaige noch eingehende Stellungnahmen der Entsorgungsträger zu beachten, sondern dies ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 7 C 35/15).

    Zwar ist mit Blick auf die erst nach Ablauf von drei Monaten durch den Beklagten getroffene Entscheidung im Einzelnen zu prüfen, ob eine Untersagungsanordnung, wie die streitgegenständliche, für die zwei in Rede stehenden Entsorgungsgebiete der Stadt P... und des Landkreises S... überhaupt materiell rechtmäßig ist (vgl. bereits I. 2. und BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 7 C 35/15), indes ist die grundsätzlich aus der gebundenen Entscheidung des Beklagten im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG sich ergebende Rechtsfolge - Untersagung - nur dann ausnahmsweise nicht recht- und insbesondere nicht verhältnismäßig, wenn die Klägerin nach Ablauf der Entscheidungsfrist von drei Monaten einen grundrechtlich fundierten Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen könnte.

  • BVerwG, 23.02.2018 - 7 C 9.16

    Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 146/15
    Im Übrigen verweist der Beklagte unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 30. Juni 2017 - 7 C 4.15 - und vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16 - auf tabellarische Übersichten, die die aktuellen gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen und Sammelmengen auflisten (insbesondere Bl. 419 bis 424).

    Denn die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgers ist offenbar auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten und bei der Bewertung ist maßgeblich auf die Veränderung des Sammelsystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch den Marktzutritt weiterer privater Sammler abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - und Urteil vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16).

  • VG Potsdam, 06.07.2017 - 1 K 675/15

    Altpapierbeseitigung; Beeinträchtigung der Planungssicherheit des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 146/15
    (5) Auch eine Kontingentierung der Sammelmenge der Klägerin - etwa auf ein verträgliches Maß - ist weder Aufgabe des Beklagten, noch des Gerichts (vgl. bereits VG Potsdam, Urteil vom 06. Juli 2017 - 1 K 675/15).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 7 C 31.97

    Abfallbegriff; Dauer der Abfalleigenschaft; Entledigung; Verwertung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 146/15
    Die faktische Entledigung indiziert hier den Entledigungswillen (vgl. zu § 3 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31.97; insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 7 C 35/15).
  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 146/15
    Zwar kommt es insoweit - da es sich bei der Untersagungsverfügung gemäß Ziffer 1 des Bescheids um eine dauerhafte Versagung handelt und damit um einen Dauerverwaltungsakt - nicht (mehr) auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dieses Klageverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 20 B 15.313), weshalb die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellsten Erhebungszahlen zugrunde zu legen sind.
  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 146/15
    Nach der Gesetzesbegründung soll von Bedeutung sein, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88; so bereits BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08).
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